1 Leitsatz

Will der Anfechtende eine Instandsetzungsmaßnahme verhindern, dann ist das – vor Feststehen der genauen Kosten – zu schätzende 5-fache Eigeninteresse des Anfechtenden als Streitwert anzusetzen.

2 Normenkette

§ 49a GKG a. F.

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K geht gegen den Beschluss vor, mit dem die Wohnungseigentümer beschlossen haben, einen Fachmann mit der Erstellung eines Leistungsverzeichnisses und die Einholung entsprechender Angebote auf Grundlage dieses Leistungsverzeichnisses zu beauftragen. K will damit die Reparatur der Tiefgarage auf Grundlage des Gutachtens des T und die damit entstehenden Kosten insgesamt verhindern.

4 Die Entscheidung

Das Interesse des K an der Entscheidung richte sich nach seinem voraussichtlichen Anteil an den Kosten einer Reparatur der Tiefgarage. Dieses Interesse könne, da weder die genaue Höhe der Kosten der Reparatur feststehe noch der Umlageschlüssel für diese Kosten, nur überschlägig geschätzt werden. Die Kammer halte insoweit unter Berücksichtigung der prognostizierten Kosten von gut 200.000 EUR und der sich aus der Klageschrift ergebenden Anzahl der Wohnungseigentümer einen Ansatz von 5.000 EUR für realistisch. Damit sei der Streitwert auf das 5-fache klägerische Interesse, welches unterhalb des hälftigen Gesamtinteresses liege, mithin auf 25.000 EUR festzusetzen.

Hinweis

Das für die Ermittlung maßgebliche wirtschaftliche Interesse des K daran, die Durchführung einer baulichen Maßnahme zu verhindern, bemisst sich, wie vom LG ausgeführt, an der Abwendung der auf ihn ggf. anfallenden Kosten.

Ausblick auf die WEG-Reform

Die WEG-Reform hat an der Frage, wie der Streitwert zu errechnen ist, nichts geändert. Mit § 49 GKG n. F. gibt es aber für Beschlussklagen eine neue Sondervorschrift.

5 Entscheidung

LG München I, Beschluss v. 10.12.2019, 1 T 12017/19

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