Leitsatz

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf Zahlung von Trennungsunterhalt hatte das Familiengericht den Gegenstandswert auf der Grundlage des der VKH-Bewilligung angepassten Zahlungsantrages festgesetzt. Hiergegen wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner im eigenen Namen eingelegten Streitwertbeschwerde und berief sich darauf, zur Ermittlung des Gegenstandswertes sei auf die Höhe des ursprünglich im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren angekündigten Verfahrensantrag abzustellen.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der Gegenstandswert auf der Grundlage des der VKH-Bewilligung angepassten Zahlungsantrages festzusetzen war. In dem einstweiligen Anordnungsverfahren sei nicht der Hauptsachestreitwert zugrunde zu legen. Zwar könne in Einzelfällen der Streitwert in einstweiligen Anordnungssachen zum Unterhalt bis zur Höhe des für die Hauptsache bestimmten Wertes angehoben werden, wenn die einstweilige Anordnung die Hauptsache vorwegnehme oder ersetze (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Hartmann Kostengesetze, 38. Aufl., § 41 FamGKG Rz. 3; Schneider FamFR 2009, 109, 112).

Generell könne hiervon jedoch nicht ausgegangen werden. Die Vorwegnahme und Mitentscheidung der Hauptsache sei in einstweiligen Anordnungssachen zum Unterhalt nicht der Regelfall. Es bleibe dabei, dass in solchen Verfahren es immer nur um eine vorläufige Regelung gehe, die zudem über die spätere Hauptsacheentscheidung hinaus jederzeit über § 54 Abs. 1 S. 1 FamFG abänderbar sei.

Gerade der Umstand, dass die vorläufige Geltendmachung des Unterhalts im summarischen einstweiligen Anordnungsverfahren geringeren Anforderungen unterliege als in der Hauptsache, der Anspruch insbesondere nur glaubhaft gemacht zu werden brauche, rechtfertige es, nicht den vollen Hauptsachenstreitwert in Ansatz zu bringen. Etwas anderes könne dann gelten, wenn die am Verfahren beteiligten Eheleute die im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffene Entscheidung gelten lassen wollten und ein Hauptsacheverfahren - aus welchen Gründen auch immer - nicht gewollt sei.

Stehe aber nicht fest, dass sich die Verfahrensbeteiligten mit dem Ausspruch im einstweiligen Anordnungsverfahren zufrieden geben würden, ändere sich an der Vorläufigkeit der Entscheidung schon wegen der bestehenden Abänderungs- und Regressmöglichkeiten nichts, auch wenn der volle Unterhaltsanspruch geltend gemacht werde. So könne der Unterhaltsschuldner im Verfahren zur Hauptsache Anträge zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen. Dies alles zeige den Sicherungszweck der einstweiligen Anordnung mit der Folge, dass auch im Unterhaltsanordnungsverfahren die mit der Hauptsache gewollte endgültige Regelung nicht vorweggenommen werde.

Das OLG folgte auch insoweit der Auffassung es erstinstanzlichen Gerichts, als für das einstweilige Anordnungsverfahren von dem hälftigen Hauptsachenstreitwert auszugehen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2010, 4 WF 228/10

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