Leitsatz

In einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz war eine einstweilige Verfügung erlassen worden. Das erstinstanzliche Gericht hatte den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.

Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Beschwerde ein, die das LG zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen hatte.

Von der Möglichkeit der weiteren Beschwerde hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Gebrauch gemacht und die Auffassung vertreten, der Streitwert sei im einstweiligen Verfügungsverfahren in Anlehnung an den Streitwert des Hauptsacheverfahrens auf 3.000,00 EUR festzusetzen. Dies ergebe sich aus der gravierenden Grundrechtsverletzung, die abgewehrt werden solle.

Die weitere Beschwerde war nicht erfolgreich.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, AG und LG hätten den Streitwert zu Recht auf 500,00 EUR festgesetzt.

Es schloss sich der Auffassung an, dass der Regelstreitwert von 500,00 EUR gemäß § 24 Abs. 1 S. 3, Abs. 1 S. 1 RVG für einstweilige Anordnungsverfahren gemäß § 64b FGG i.V.m. §§ 620a bis 620g ZPO auch für einstweilige Verfügungsverfahren gemäß §§ 935, 940 ZPO Anwendung finde. Es sei sachgerecht, das durch § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO eingeräumte Ermessen aufgrund der gleichgerichteten Rechtsschutzziele beider Verfahrensarten entsprechend auszuüben. Für eine unterschiedliche Bewertung gebe es keine sachdienlichen Gründe.

Der Umstand, dass neben einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zwingend ein Hauptsacheantrag einzureichen sei, sei für die Bewertung des mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgten Interesses unerheblich. Auch könne es nicht darauf ankommen, ob das Rechtsschutzziel bereits durch die einstweilige Verfügung vollständig erreicht worden sei, weil der Antragsgegner etwa von der Möglichkeit des § 926 Abs. 1 ZPO keinen Gebrauch gemacht habe.

Die Anwendung des Regelstreitwerts werde schließlich auch sowohl dem Gewicht der Verletzung der Grundrechte der Antragstellerin als auch den mit dem Verfahren verbundenen Schwierigkeiten gerecht. Daher sei der Regelstreitwert angemessen und es bestehe kein Anlass, von diesem nach oben abzuweichen.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 20.08.2007, 5 W 175/07-59

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