Leitsatz

Das AG hatte den Wert für ein Scheidungsverfahren auf 8.100,00 EUR festgesetzt und hierbei das dreifache Nettoeinkommen der Eheleute zugrunde gelegt.

Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein mit dem Ziel der Reduzierung des Gegenstandswertes. Er legte einen Wert von 7.350,00 EUR zugrunde und machte hiervon einen Abschlag von 25 % im Hinblick darauf, dass ein einverständliches Ehescheidungsverfahren durchgeführt worden war. Hieraus errechnete sich ein Betrag von 5.513,00 EUR, den er als Gegenstandswert festgesetzt wissen wollte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für zum Teil begründet und setzte als Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren einen Betrag von 7.662,00 EUR fest.

Gem. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG sei bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen.

Dieses monatliche Gesamteinkommen sei allerdings entgegen der Auffassung des AG nicht sogleich mit drei zu multiplizieren. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die Parteien ein gemeinsames minderjähriges Kind hätten. In einem solchen Fall sei wegen der Unterhaltspflicht ein Abschlag vom Einkommen vorzunehmen. Anzusetzen sei für jedes unterhaltsberechtigte Kind grundsätzlich ein Betrag von 300,00 EUR (so auch OLG Hamm v. 27.1.2006 - 11 WF 333/05, OLGReport Hamm 2006, 241 = FamRZ 2006, 718; OLG Hamm v. 10.2.2006 - 11 WF 293/05, FamRZ 2006, 806, 807; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3, Rz. 16 "Ehesache").

Andererseits sei das Kindergeld von 154,00 EUR als Einkommen gegenzurechnen, da hierdurch die Eltern in Bezug auf die Unterhaltspflicht entlastet würden.

Danach verbleibe ein monatliches Gesamteinkommen von 2.554,00 EUR. Auf der Grundlage der Einkünfte für einen Zeitraum von drei Monaten errechne sich insgesamt der Betrag von 7.662,00 EUR.

Ein Abschlag von 25 % sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vorzunehmen. Allein der Umstand, dass es sich vorliegend um eine einverständliche Ehescheidung gehandelt habe, rechtfertige eine Herabsetzung des Streitwerts nicht (OLG Brandenburg v. 28.12.1995 - 10 WF 49/95, OLGReport Brandenburg 1996, 140 = FamRZ 1997, 34; OLG Jena v. 24.7.1997 - WF 7/97, OLGReport Jena 1998, 198 = FamRZ 1999, 602 f.).

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.04.2007, 10 WF 7/07

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