Leitsatz

Im Hinblick auf die Vorschrift des § 42 Abs. 5 S. 1 GKG (in analoger Anwendung), wonach dem sich aus § 42 Abs. 1 GKG ergebenden Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung bis zur Einreichung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung fällig gewordenen Beträge erhöhend hinzuzurechnen wären, ergibt sich für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels die Frage nach der Bemessung des Streitwertes.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

In seinem Beschluss vom 19.11.2008 hat sich der BGH von seiner zuvor mit Hinweis vom 8.10.2008 geäußerten vorläufigen Auffassung distanziert, wonach der Gegenstandswert des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels sich in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 5 S. 1 GKG um die Beträge erhöht, die vor Einreichung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung fällig geworden sind.

In seinem Beschluss vom 19.11.2008 hat er sich der in Literatur und Rechtsprechung der OLG vorherrschenden Auffassung angeschlossen, dass nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung fällig gewordene Unterhaltsbeträge nicht hinzuzurechnen seien (OLG Zweibrücken JurBüro 1986, 1404 f. und Beschl. v. 24.1.1990 - 2 WF 11/90 - juris; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 904, 906; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen 9. Aufl., § 70 IV s. 323).

Hinzuzurechnen seien nur solche Rückstände, die entweder schon bei Einreichung der Klage im Ausland fällig geworden oder in der Ausgangsentscheidung als Rückstände bezeichnet und zugesprochen worden seien.

Der BGH folgte insoweit ausdrücklich der Erwägung des OLG Bremen in dessen Beschluss vom 11.12.1991, wonach eine erhebliche Erhöhung des Gegenstandswertes des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung im Vergleich zu dem Wert des Erkenntnisverfahrens nicht gerechtfertigt sei, weil die Vollstreckbarkeitserklärung als typischer Bestandteil des Leistungstitels angesehen werden könne und auch dann, wenn sie in einem gesonderten Verfahren erfolge, nicht etwa schon eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstelle.

Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass in diesem Verfahren nicht erneut über den Unterhaltsanspruch entschieden werde, so dass es nicht angebracht erscheine, dieses Verfahren gebührenrechtlich höher zu bewerten, als das vorausgegangene Erkenntnisverfahren nach deutschem Gebührenrecht zu bewerten gewesen wäre.

Der BGH hat daher den Streitwert lediglich auf den Jahresbetrag des im März 2000 zugesprochenen laufenden Unterhalts festgesetzt.

 

Hinweis

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen und trägt dem Umstand Rechnung, dass ein im Vollstreckbarerklärungsverfahren unvermeidbar eintretender zeitlicher Abstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsentscheidung es nicht rechtfertigt, von einer erheblichen Erhöhung des Gegenstandswertes bei bloßer Vollstreckbarerklärung im Vergleich zum Wert des Erkenntnisverfahrens auszugehen.

Gegen die Erhöhung des Streitwerts spricht entscheidend, dass im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht erneut über den Unterhaltsanspruch entschieden, sondern lediglich die Gleichstellung des Ausgangstitels mit einem deutschen Titel erreicht wird. Dies geschieht durch die nach §§ 4, 8, 9 AVAG vorgesehene Klauselerteilung. Hierbei hat der mit Einholung der Vollstreckbarerklärung beauftragte Anwalt nicht mehr den im ausländischen Titel zugesprochenen Anspruch zu prüfen, sondern lediglich das Anerkennungsinstrument zu ermitteln.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 19.11.2008, XII ZB 195/07

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge