Leitsatz

Die Kläger - Ehefrau und Kind - hatten den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Gleichzeitig mit der Klageschrift hatten sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht und Zahlung monatlichen Kindesunterhalts i.H.v. 294,00 EUR und Zahlung von Ehegattenunterhalt i.H.v. ca. 863,00 EUR monatlich verlangt.

Der Rechtsstreit wurde vor Bezifferung des Leistungsantrages durch Vergleich beendet.

Gegen die dann erfolgte Streitwertfestsetzung wehrten sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit der von ihnen hiergegen eingelegten Beschwerde.

Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe den Streitwert zu niedrig festgesetzt. Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage sei nach § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies sei in der Regel der - noch zu beziffernde - Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruchs zu bewerten sei. Entscheidend sei dabei nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleite. Dies gelte grundsätzlich auch für noch nicht bezifferte Anträge, da auch diese mit der Einreichung einer Stufenklage anhängig würden (OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 534, 535; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 44 GKG Rz. 4).

Streitig sei allerdings, ob dies auch dann gelte, wenn über den noch zu beziffernden Leistungsantrag nicht entschieden werde, weil der Rechtsstreit - wie im vorliegenden Verfahren - vor Bezifferung eines Leistungsantrages durch Vergleich ende.

Das OLG schloss sich der herrschenden Meinung an, wonach auch bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung der Leistungsstufe komme, der Streitwert nach § 44 GKG nach dem Wert der beanspruchten Leistung festzusetzen sei. Diese sei nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1205: OLG Stuttgart FamRZ 2008, 534: Zöller/Herget, 27. Aufl., § 3 Rz. 16 - Stufenklage m.w.N.).

Die Vorstellung der Kläger lasse sich dem gleichzeitig mit der Klageschrift gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entnehmen. Danach betrage der Streitwert insgesamt 16.187,64 EUR.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 26.11.2008, 15 WF 293/08

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