Begriff

Streitgenossen sind zunächst Personen, die gemeinsam klagen oder verklagt werden können. Die Streitgenossenschaft verbindet mehrere Klagen zur gemeinsamen Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung. Sie begründet mehrere Prozessrechtsverhältnisse, deren jedes sich selbstständig entwickelt (§§ 59 bis 63 ZPO).

Unterschieden werden die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Streitgenossenschaft ist in §§ 59 bis 63 ZPO geregelt.

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