Leitsatz

Hat der nicht tarifgebundene Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern die Geltung von Tarifverträgen über Zuschläge, Zulagen, Urlaubsgeld und eine Jahreszuwendung vereinbart, kann auch die vollständige Streichung dieser Leistungen für neu eingestellte Arbeitnehmer dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen.

 

Sachverhalt

Durch die Einstellung dieser Leistungen werden die Entlohnungsgrundsätze i. S. des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geändert. Das Mitbestimmungsrecht umfasst auch die Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber. Dabei kommt es für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung der bisherigen Entlohnungsgrundsätze erfolgte, ob etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprachen oder einer vom Arbeitgeber einseitig praktizierten Vergütungsordnung. In allen Fällen unterliegt ihre Änderung der Mitbestimmung.

Der Betriebsrat kann zu erwartenden Verstößen des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich mit Hilfe eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs begegnen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 28.2.2006, 1 ABR 4/05. – Vgl. zur Mitbestimmungspflicht Gruppe 19 S. 241 ff.

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