(1) 1Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. 2Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. 3Die Gemeinden sind Baulastträger der Gemeindestraßen. 4Der Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen wird in der Widmungsverfügung bestimmt.

 

(2) 1Die Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen. 2Maßgebend ist die Einwohnerzahl, die das Landesamt für Statistik am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat.

 

(3) 1Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, ist die im Zeitpunkt der Bildung oder Änderung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. 2In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, spätestens mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

 

(4) 1Eine Gemeinde mit mehr als 25 000 bis zu 50 000 Einwohnern kann Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten werden, wenn sie es mit Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Straßenbaubehörde erklärt; Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend. 2Die Straßenaufsichtsbehörde hat die Kommunalaufsichtsbehörde zu beteiligen. 3Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Übernahme der Straßenbaulast ausschließen.

 

(5) 1Soweit dem Land oder den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege, Parkplätze und damit in Zusammenhang stehende Entwässerungsanlagen; insoweit ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast. 2Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs. 3 sowie in den Fällen des § 5 Abs. 3a des Bundesfernstraßengesetzes.

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