(1) 1Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch[2] hinaus ist Sondernutzung. 2Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. 3Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. 4Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten, den Gemeindestraßen und den sonstigen öffentlichen Straßen von der Erlaubnispflicht befreien, wobei die Befreiung von der Beachtung bestimmter Verhaltensmaßregeln abhängig gemacht werden kann. [3] [Bis 12.12.2019: Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln. ] 5Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der oberen [Bis 12.12.2019: besonderen ] [4]Straßenaufsichtsbehörde.

 

(2) 1Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. 2Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

 

(3) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

 

(4) 1Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. 2Arbeiten an der Straße bedürfen der vorherigen[5] Zustimmung der Straßenbaubehörde. 3Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. 4Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

 

(5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.

 

(6) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.

[1] Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 241 vom 17.9.2015, S. 1); eingefügt durch "Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zum Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes" (GVBl. Nr. 2 2020, gültig ab 13.02.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 13.12.2019.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes. Anzuwenden bis 12.12.2019.
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 13.12.2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge