1Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörden vorübergehend beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. 2Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde durch Verkehrszeichen und -einrichtungen kenntlich zu machen. 3Die Straßenverkehrsbehörde ist über wesentliche Beschränkungen zu unterrichten.
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