(1) 1Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gehen das Eigentum an der Straße mit Ausnahme der Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 5) sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher einer Gebietskörperschaft zustand. 2§ 9 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

 

(2) Die Kosten der Vermessung und Vermarkung eines nach Absatz 1 übergegangenen Grundstücks hat der Träger der Straßenbaulast zu tragen.

 

(3) 1Hat der bisherige Eigentümer berechtigterweise besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese weiter zu dulden. 2§ 18 Abs. 4 und § 21 gelten entsprechend.

 

(4) Bei einem Wechsel der Straßenbaulast finden die Vorschriften der Absätze 1 und 3 entsprechende Anwendung.

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