(1) Der Gemeingebrauch kann von der Straßenbaubehörde vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde beschränkt werden, wenn dies zur Durchführung von Straßenbauarbeiten oder wegen des baulichen Zustands zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße notwendig ist.

 

(2) 1Die Straßenverkehrsbehörde ist vor der Beschränkung zu hören, es sei denn, daß die Beschränkung unerheblich ist; in dringenden Fällen, in denen eine vorherige Anhörung nicht tunlich ist, ist die Straßenverkehrsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. 2Die Beschränkung ist durch amtliche Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

 

(3) 1Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs an einer Landesstraße oder einer Kreisstraße die Herstellung oder die Verbesserung eines Ersatzweges notwendig, so hat der für den Ersatzweg zuständige Träger der Straßenbaulast gegen den Träger der Straßenbaulast für die Straße, deren Gemeingebrauch beschränkt wurde, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Herstellung oder Verbesserung. 2Er kann statt dessen verlangen, daß der Träger der Straßenbaulast für die Straße, deren Gemeingebrauch beschränkt wurde, die erforderlichen Maßnahmen für ihn durchführt.

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