1Werden durch den Bau von öffentlichen Straßen Zufahrten zu Grundstücken unterbrochen, die keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz besitzen, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit das nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. 2Das gilt nicht für Zufahrten, die aufgrund einer widerruflichen Erlaubnis bestehen.

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