(1) 1Landesstraßen und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.2Gleiches gilt für Radschnellverbindungen des Landes und Gemeindestraßen, sofern für diese eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 3Eine Änderung liegt vor, wenn die Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. [1]4Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 5Im Planfeststellungsverfahren ist über die Kosten zu entscheiden, die die am Verfahren Beteiligten zu tragen haben. 6Es gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. 7Ferner gelten die Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), in der jeweils geltenden Fassung.[2]

 

(2) 1Soweit für den Bau, die Änderung oder die Erweiterung einer Straße nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 bis 5 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes [3] [Bis 09.04.2019: 5 bis 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen ] eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, muss die Durchführung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes [4] [Bis 09.04.2019: Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen ] entsprechen. 2Soweit bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Linienabstimmung erfolgt ist, soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.

 

(3)[5] 1Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

 

1.

soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,

 

2.

wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,

 

3.

wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und

 

4.

wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

2In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. 3Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. 4Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 5§ 37a bleibt unberührt. 6Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. 7Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. 8Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. 9Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. 10Ein Vorverfahren findet nicht statt.

 

(4[6] [Bis 28.12.2021: 3] ) 1Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. 2Die Entscheidung hierüber trifft der Träger der Straßenbaulast.

 

(5[7] [Bis 28.12.2021: 4] ) 1Bebauungspläne nach§ 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung. 2Für den Bau und für die wesentliche Änderung vorhandener Straßen ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen; § 50 [8] [Bis 12.03.2019: § 17 ] des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I. S. 3370) geändert worden ist[9] ist anzuwenden. 3Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. 4In diesen Fällen gelten die§§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie§ 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuches.

 

(6[10] [Bis 28.12.2021: 5] ) Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) und von Radschnellverbindungen des Landes, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung zulässig.

 

(7[11] [Bis 28.12.2021: 6] ) Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Landesstraßen und Kreisstraßen, wie Polizeistatio...

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