(1) 1Alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. 2Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) 1Zur Reinigung gehört auch die Schneeräumung auf den Gehwegen und Überwegen für Fußgänger sowie bei Schneeglätte und Glatteis das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege. 2Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
(3) Die Reinigungspflichtigen haben im übrigen die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(4) Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Sie sind berechtigt, durch Satzung
2. |
die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen, |
5. |
Art und Umfang der Reinigungspflicht zu bestimmen. |
(5) Bei diesen Maßnahmen ist den Belangen des Umweltschutzes angemessen Rechnung zu tragen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf die Bundesfernstraßen Anwendung.
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