1Für Straßenbauarbeiten und zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, kann die Straßenbaubehörde den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken. 2Die Straßenverkehrsbehörde ist hiervon rechtzeitig zu unterrichten. 3Der Träger der Straßenbaulast hat die Beschränkungen kenntlich zu machen.

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