(1) 1Die Landesjustizverwaltungen führen die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten. 2Sie können Aufsichtsbefugnisse auf Justizvollzugsämter übertragen.

 

(2) An der Aufsicht über das Arbeitswesen sowie über die Sozialarbeit, die Weiterbildung, die Gesundheitsfürsorge und die sonstige fachlich begründete Behandlung der Gefangenen sind eigene Fachkräfte zu beteiligen; soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen.

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