1Für den Beschuldigten[1] kann ein Verteidiger auftreten. 2Auch Angehörige des Beschuldigten[2] sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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