2.1 Verpflichtende Tätigkeit

Die aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung im anstaltseigenen Betrieb ausgeübte Beschäftigung löst lediglich Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung aus.[1] Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kommt nicht zum Zuge. Voraussetzung für die Arbeitslosenversicherungspflicht ist der Bezug von Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung nach §§ 4345, 176 und 177 StVollzG.

Arbeitslosenversicherungspflicht als Gefangener hat Nachrang

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht als Gefangener gegenüber jedem anderen Tatbestand nachrangig ist, der ebenfalls Arbeitslosenversicherungspflicht auslöst.

Beitragspflichtige Zeit

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind für den Gefangenen allerdings nur für die Zeiten der Beschäftigung zu entrichten, nicht hingegen für Zeiten, in denen keine Beschäftigung ausgeübt wurde.[2]

2.2 Tätigkeit aufgrund eines Arbeitsvertrags

Wenn der Gefangene in einem von privaten Unternehmen in der Haftanstalt unterhaltenen Betrieb aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt wird, ist er als Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.[1] Die arbeitsvertragliche Vergütung stellt uneingeschränkt sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar.[2]

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