Kommentar

Als Täter einer Straftat (hier Betrug, Anm. der Redaktion) kraft Tatherrschaft kommt auch derjenige in Betracht, der durch Organisationsstrukturen bestimmte Rahmenbedingungen ausnutzt, die regelhafte Abläufe auslösen, die wiederum ihrerseits zu der vom Hintermann erstrebten Tatbestandsverwirklichung führen.

Diese juristische Sichtweise der Dinge umschreibt das Vorgehen eines sog."faktischen Geschäftsführers", der auf den formalen Geschäftsführer der GmbH in einer Weise einwirkte, die zur Fortführung des Betriebes der GmbH trotz Zahlungsunfähigkeit und resultierend daraus zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes gegenüber einem Lieferanten der GmbH führte. Fazit: Wer als Gesellschafter in der GmbH trotz des Vorhandenseins eines anderen"formal bestellten" Geschäftsführers als einzig bestimmende Persönlichkeit agiert, kann sich im Haftungsfall nicht hinter dem Geschäftsführer"verstecken". Umgekehrt gilt für den sich in dieser Lage befindlichen Geschäftsführer, daß er bei eindeutiger Weisungsgebundenheit sich seiner eigenen, daneben stehenden Haftung nur durch rechtzeitige Amtsniederlegung entziehen kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 11.12.1997, 4 StR 323/97

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