Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten

 

1.

der Staatsanwaltschaften;

 

2.

der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;

 

3.

der Gerichte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge