Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Übermittlung elektronisch geführter Strafverfahrensakten
1. |
der Staatsanwaltschaften; |
2. |
der Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes; |
3. |
der Gerichte. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen