Wohnungseigentümer B betreibt im Erdgeschoss der Wohnungseigentumsanlage ein Restaurant. Er nutzt für die Bewirtung seiner Gäste u. a. eine Fläche, die im gemeinschaftlichen Eigentum steht. Im Sommer 2019 stellt B auf dieser Fläche Tische, Stühle und Sonnenschirme auf. Wohnungseigentümer K mahnt B insoweit ab. B habe eine gastronomische Nutzung der Fläche zu unterlassen. Es handele sich um eine Verkehrsfläche, um in das Restaurant zu gelangen. Im Sommer 2020 stellt B erneut Tische, Stühle und Sonnenschirme auf. Für eine Fläche vor dem gemeinschaftlichen Eigentum, welche die Wohnungseigentümer nutzen dürfen, die ihnen aber nicht gehört, liegt B eine Genehmigung der Stadt vor, solange Rechte Dritter dadurch nicht beeinträchtigt werden. B wirbt auf seiner Internetseite mit einer Außenterrasse. Am 11.2.2021 erklärt der Verwalter, er ermächtige Wohnungseigentümer K im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, Ansprüche in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum im eigenen Namen geltend zu machen. Ein entsprechender Beschluss besteht nicht. Aufgrund dieser Ermächtigung geht K gegen B auf Unterlassung vor. Er werde durch die Restaurantbesucher in seinem Sondereigentum gestört.

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