Ohne Erfolg! Die Klage sei bereits unzulässig! Denn T, von dem K seine Rechte ableite, sei selbst nicht prozessführungsbefugt und habe K daher keine Rechte einräumen können. Nach § 9a Abs. 2 WEG übe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte aus. Dazu gehörten Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB wegen einer Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums und infolgedessen auch etwaige daran anknüpfende Sekundäransprüche. Zwar habe der Senat entschieden, dass in den vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängigen WEG-Streitigkeiten eine bestehende Prozessführungsbefugnis in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fortgelten könne. Dies komme hier aber nicht in Betracht. Denn auch im Altrecht wäre die Prozessführungsbefugnis einer einzelnen Wohnungseigentümerin für den mit der Klage allein geltend gemachten Zahlungsanspruch zu verneinen gewesen. Die Prozessführungsbefugnis könne auch nicht aus einer Beeinträchtigung des Sondereigentums hergeleitet werden. Zwar sei ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt, als seine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt werde. Dem stehe § 9a Abs. 2 WEG nicht entgegen, selbst dann, wenn zugleich das gemeinschaftliche Eigentum von einer Störung betroffen sei (Hinweis u. a. auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 9a Rn. 94). K verlange aber keine Unterlassung. Zwar könnte T unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG Ausgleich in Geld verlangen. Ein solcher Ausgleichsanspruch sei aber nicht Gegenstand der Klage. Er setzte nämlich voraus, dass eine unzumutbare Einwirkung nicht abgewehrt werden könne, sondern geduldet werden müsse. T nehme die Störung jedoch hin und verlange Schadensersatz statt der Beseitigung gem. §§ 280, 281 BGB. Insoweit bestehe aber keine Prozessführungsbefugnis. Denn der Schadensersatz werde aus dem Umstand hergeleitet, dass B das Einzelhaus nicht plangerecht errichtet habe. Sollte § 281 BGB auf einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch anwendbar sein und als Grundlage für einen Schadensersatzanspruch in Betracht kommen, bedürfte es dann aber der Koordinierung durch eine gemeinschaftliche Willensbildung. Denn der Störer dürfte nicht unterschiedlichen Anspruchszielen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einzelner Wohnungseigentümer ausgesetzt werden. Das würde selbst dann gelten, wenn der Beseitigungsanspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verjährt sein sollte. Denn auch nach Eintritt der Verjährung bestünde ein Koordinierungsbedarf im Hinblick auf das auf § 903 Satz 1 BGB beruhende und durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auszuübende Selbstbeseitigungsrecht der Wohnungseigentümer.

Hinweis

  1. Der BGH klärt erfreulich früh, dass der Wohnungs- als Sondereigentümer Störungen des Sondereigentums auch dann abwehren kann, wenn zugleich das gemeinschaftliche Eigentum betroffen ist. Dem ist zuzustimmen. Zwar bin ich skeptisch, ob allein eine Verkehrswertminderung bei Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums ausreichend ist. Im Fall ging es aber auch um den Blick auf die Elbe und freie Sicht. Die Verkehrswertminderung ist also eine Folge der Störung des Sondereigentums.
  2. Der BGH klärt ferner, dass ein Wohnungs- als Sondereigentümer von einem anderen Wohnungs- als Sondereigentümer nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 WEG Schadensersatz verlangen kann. Diese Erkenntnis ist neu. Sie überzeugt auch nicht, da es meines Erachtens für einen Schaden, der im Sondereigentum zu beklagen ist, keinen Koordinierungsbedarf gibt. Hier stellt der BGH den Wohnungs- als Sondereigentümer unnötig schlechter. Zwar mag es sein, dass sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Störer wegen der Störung des gemeinschaftlichen Eigentums anderweitig verständigen. Dies geht den Wohnungs- als Sondereigentümer aber nichts an. Besser wäre es daher gewesen, § 281 BGB auf § 1004 BGB nicht anzuwenden.

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