Keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Mieter und störendem Eigentümer

Auch hier bestehen unmittelbare Rechtsbeziehungen nur zwischen dem Mieter und dem vermietenden Wohnungseigentümer aufgrund des geschlossenen Mietvertrags und zwischen dem vermietenden Wohnungseigentümer und dem Störer aufgrund der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auch hier muss der beeinträchtigte Mieter den "Umweg" wählen und kann auf seinen Vermieter zugreifen.

Mietminderung

In Betracht kommt hier durch die Lärmbeeinträchtigung insbesondere eine Minderung der Miete, wobei der Mieter beweispflichtig für eine Beeinträchtigung ist. Hierbei werden im Streitfall hohe Anforderungen an den Nachweis gestellt. Es müssen zum Beispiel konkrete Lärmprotokolle geführt oder Zeugen für die einzelnen Vorfälle benannt werden. Sollte der Mieter hierzu in der Lage sein und die Miete wirksam mindern, kann der vermietende Wohnungseigentümer diesen Schaden wiederum gegenüber dem störenden Wohnungseigentümer geltend machen.

Hierbei handelt es sich um einen Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers, der unmittelbar in seinem Sondereigentum beeinträchtigt ist, sodass der WE-Verwalter sich hier nicht beauftragen lassen kann und darf.

Unterlassungsanspruch des Mieters

Daneben steht dem beeinträchtigten Mieter selbstverständlich die Möglichkeit zu, sich ummittelbar aus gesetzlichen Ansprüchen an den Störer zu wenden (§ 1004 BGB) und diesen zum Unterlassen aufzufordern.

Sofern weitere oder sogar alle Wohnungseigentümer durch den störenden Eigentümer beeinträchtigt werden, gelten die obigen Ausführungen.

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