Leitsatz

  1. Störabwehrklage gegen den vermietenden Eigentümer und dessen Mieter in streitgenössischer Verfahrensverbindung
  2. Bestimmung des sachlich gemeinsam zuständigen Gerichts durch das Oberlandesgericht
  3. "Abteilung für Wohnungseigentumssachen" beim Amtsgericht ist kein gesetzlich bestimmter besonderer Spruchkörper
 

Normenkette

§ 43 WEG; § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

 

Kommentar

  1. Zur vorliegenden Unterlassungsklage gegen die Wohnungseigentümerin und deren Mieterin sind die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch das Oberlandesgericht gegeben, soweit es um die Bestimmung eines gemeinsam sachlich zuständigen Gerichts geht. Eine WEG-Sache kann auch mit einer sonstigen streitigen Zivilsache verbunden werden (§ 147 ZPO). Das örtlich und sachlich gemeinsam zuständige Gericht ist dann nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen (vgl. Senatsbeschluss v. 20.2.2008, OLG-Report 2008, 345). Ggf. unterschiedliche Zuständigkeit eines Berufungsgerichts bei isolierter Klageführung stellt kein Hindernis dar. Dass sich durch die Bestimmung eines sachlich gemeinsam zuständigen Gerichts für eine der Klagen die Eingangszuständigkeit und als deren Folge auch der Rechtsmittelzug ändert, ist der Bestimmung immanent (vgl. auch zu unterschiedlicher Zuständigkeit im Ausland ansässiger Beklagter in der Berufungsinstanz bei bestehender Streitgenossenschaft BGH v. 13.5.2003, NJW 2003, 2686).
  2. Vorliegend ist das Amtsgericht für beide Klagen örtlich zuständig (§ 43 Nr. 1 WEG;§§ 12, 13 ZPO). Für die WEG-Sache ist das Amtsgericht auch sachlich ausschließlich zuständig (§ 23 Nr. 2c GVG).
  3. Dem Begehren des Antragstellers, innerhalb des Amtsgerichts die Abteilung für Wohnungseigentum als zuständig zu bestimmen, kann allerdings nicht entsprochen werden, da eine solche Abteilung kein gesetzlich bestimmter besonderer Spruchkörper ist. Allein der Amtsgerichtspräsident entscheidet über Richtergeschäftsaufgaben und etwa interne, spezielle Sachgebietszuständigkeiten, wobei insbesondere bei größeren Amtsgerichten im Hinblick auf die erforderlichen Spezialkenntnisse die Bildung einer WEG-Abteilung sicherlich sinnvoll, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Niedenführ, NJW 2008, 1768/1769). Auch über einen etwa insoweit entstehenden gerichtsinternen Zuständigkeitsstreit hätte nicht das übergeordnete Gericht analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu entscheiden, sondern allein das Präsidium des Amtsgerichts.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 24.06.2008, 31 AR 074/08

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