Vielfach wird der Kreis der möglichen Stimmrechtsvertreter durch Vereinbarung – insbesondere in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung – beschränkt. Insoweit finden sich häufig Regelungen, wonach zur Vertretung des Wohnungseigentümers in der Wohnungseigentümerversammlung und somit auch zur Ausübung seines Stimmrechts nur andere Wohnungseigentümer, der Verwalter oder der Ehegatte des Wohnungseigentümers berechtigt sind. Derartige Beschränkungen sind grundsätzlich zulässig und zu beachten. Insoweit ist längst auch geklärt, dass dem Ehegatten der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichgestellt ist. Weiter ist insoweit geklärt, dass auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem Ehegatten dann gleichgestellt ist, wenn sich die Partnerschaft mit gemeinsamen Kindern über Jahre hinweg nach außen verfestigt hat.[1] Längst geklärt ist insoweit auch, dass derartige Vertretungsbeschränkungen im Einzelfall dann nicht greifen, wenn dies gegen Treu und Glauben verstoßen würde.[2] Ist etwa der Ehegatte zur Vertretung aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der Wohnungseigentümer mit den übrigen Wohnungseigentümern völlig zerstritten und erst unmittelbar vor der Versammlung ein neuer Verwalter bestellt worden[3], ist auch ein anderer Vertreter zuzulassen.

[2] OLG Hamburg, Beschluss v. 24.1.2007, 2 Wx 93/06, ZMR 2007, 477.
[3] Vgl. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 25 Rn. 88.

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