Leitsatz

  1. Bestandskraft eines Abrechnungsgenehmigungsbeschlusses (selbst bei zu Unrecht erfolgter Einstellung einer Schadensersatzforderung in einer Einzelabrechnung)
  2. Keine Beschlussnichtigkeit in einem solchen Fall
  3. Eine Stimmabgabe wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung kann auch noch nach Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist erklärt werden; insoweit allerdings Kausalitätsprüfung!
 

Normenkette

§§ 23, 28 WEG; §§ 138, 119, 123, 142 BGB

 

Kommentar

  1. Die Bestandskraft eines Genehmigungsbeschlusses über die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen führt zur endgültigen Verbindlichkeit der Abrechnung. Dies gilt auch dann, wenn in einer Einzelabrechnung eine Schadensersatzforderung gegen einen Wohnungseigentümer eingestellt ist, die in der Jahresgesamtabrechnung keine Erwähnung findet und dem materiellen Recht widersprechen sollte (vgl. auch Staudinger/Bub, WEG, § 28 Rn. 522 m.w.N.).
  2. Nur bei absoluter Beschlussunzuständigkeit sind gefasste Eigentümerbeschlüsse nichtig. Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn die Wohnungseigentümer in die Jahresabrechnung eine Forderung gegen einen Wohnungseigentümer einstellen, die nach materiellem Recht nicht besteht.
  3. Die Anfechtung einer einzelnen Stimmabgabe wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung kann auch noch nach Ablauf der Monatsfrist bei Beschlussanfechtungen (gem. § 23 Abs. 4 S. 2 WEG) erklärt werden. Im vorliegenden Fall wirkte sich allerdings selbst eine anfängliche Nichtigkeit der Einzelstimme des betroffenen Eigentümers nach § 142 BGB nicht auf das Ergebnis der Beschlussfassung aus (zu verneinende Kausalität für das Beschlussergebnis).
  4. Ob der unter Ziffer 1. genannte Abrechnungsgenehmigungsbeschluss auf fristgerechte Beschlussanfechtung im gerichtlichen Verfahren für ungültig zu erklären gewesen wäre, war vorliegend nicht entscheidungserheblich; von einer Beschlussnichtigkeit war nicht auszugehen.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 17.11.2004, 2Z BR 178/04)

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