Hiervon kann ausgegangen werden, wenn der Vermieter von dem Räumungstitel längere Zeit keinen Gebrauch macht und weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass der Vermieter mit der Neubegründung des Mietverhältnisses einverstanden ist. Eine Verwirkung des Räumungsanspruchs ohne neue vertragliche Bindung ist nicht möglich.[1]

Für das Zeitmoment kann auf die 2-Jahres-Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BGB zurückgegriffen werden.[2]

[1] Lehmann-Richter, PiG Bd. 90 (2011), S. 199, 203.
[2] AG Hamburg-Altona, Urteil v. 1.3.2005, a. a. O.; a. A. Derleder, WuM 2011 S. 551, 554: Danach ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei als Richtschnur eine Vertragsfortsetzung von ca. 1 Jahr ausreicht.

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