(1) 1Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der öffentlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis). 2Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

 

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:

 

1.

der Name der Stiftung,

 

2.

der Zweck der Stiftung,

 

3.

das Jahr der Anerkennung oder Genehmigung der Stiftung,

 

4.

die Anschrift der Stiftung,

 

5.

gegebenenfalls die Eigenschaft als kirchliche Stiftung.

 

(3) Die Stiftung hat der zuständigen Behörde die in Absatz 2 genannten Angaben sowie spätere Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

 

(4) 1Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jedermann gestattet. 2Das Stiftungsverzeichnis wird in das Internetangebot der zuständigen Behörde eingestellt. 3Soweit berechtigte Interessen betroffener Personen entgegenstehen, ist auf ihren Antrag von der Einstellung der Anschrift in das Internet abzusehen. 4Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

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