Das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienwohnheim bleibt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unabhängig vom Wert steuerfrei, sofern es zu Lebzeiten an den Ehepartner (Lebenspartner laut LPartG) zu Eigentum oder Miteigentum übertragen wird.[1] Als begünstigtes Familienwohnheim gelten dabei inländische und in der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums[2] belegene Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, die den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen.[3]

 

Steuerfreiheit gilt nur bezüglich des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teils

Soweit sich die selbst bewohnte Wohnung in einem Mietwohngrundstück oder gemischt genutzten Grundstück befindet, gilt die Steuerfreiheit natürlich nur bezüglich des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teils.[4] Die Steuerbefreiung wird anhand der anteiligen Wohn- und Nutzflächen errechnet.[5] Zu den von den Ehepartnern selbst bewohnten Flächen zählen auch die von nahen Angehörigen der Ehepartner zu Wohnzwecken benutzten Räume, wenn diese Personen einen gemeinsamen Hausstand mit den Ehepartnern führen (z. B. Mutter/Schwiegermutter zur Pflege).

Der Güterstand der Ehegatten ist ohne Bedeutung. Die Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt. Eine Prüfung der Angemessenheit findet nicht statt. Für das begünstigt erworbene Grundstück besteht keine Behaltenspflicht. Die spätere Veräußerung oder eine Nutzungsänderung ist unbeachtlich, sofern kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliegt.

 

Rückfall bei Vorversterben vereinbaren

Für den Fall des Vorversterbens des beschenkten Ehepartners empfiehlt sich u. U. eine Vorversterbensklausel im Schenkungsvertrag, um einen Rückerwerb durch Erwerb von Todes wegen und damit eine zehnjährige Behaltensfrist im Erbfall aufseiten des rückerwerbenden Ehepartners zu vermeiden. Unter einer Rückfallklausel wird in diesem Fall verstanden, dass das zu Lebzeiten verschenkte Vermögen an den Schenker zurückfällt, wenn die beschenkte Person vor dem Schenker stirbt. Besteht keine Rückforderungsklausel, geht die Immobilie beim Tod des beschenkten Ehepartners allein nach erbrechtlichen Regeln über.

[1] FG München, Urteil v. 21.6.2023, 4 K 1639/21: Schenkungsteuerliche Steuerbefreiung als Familienheim auch bei Erwerb von Gesamthandseigentum; BFH, Urteil v. 27.10.2010, II R 37/09, NJW-RR 2011 S. 441: Im Zusammenhang mit Familienwohnheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte; BFH, Urteil v. 12.1.2011, II R 37/09, BFH/NV 2011 S. 629.
[3] BFH, Urteil v. 18.7.2013, II R 35/11, BFH/NV 2013 S. 2012: Die Schenkungsteuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG für Schenkungen an Ehegatten hinsichtlich des Familienheims scheidet aus, wenn die Immobilie nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet, sondern nur als Feriendomizil genutzt wird.

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