Der BFH[1] hat entschieden, dass der freiwillige Wehrdienst, abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall, eine Maßnahme der Berufsausbildung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG darstellen kann. Darüber hinaus wurde § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG dahingehend geändert, dass durch den freiwilligen Wehrdienst eine Übergangszeit begründet werden kann.[2]

30 % des Entgelts, höchstens 5.000 EUR im Jahr kann der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag hat, für dessen Besuch einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.[3]

Entgelte für ein Studium an einer privaten (Fach-)Hochschule können nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden.[4]

Zur Abgeltung der den Eltern durch die Ausbildung des volljährigen Kindes[5] entstehenden Aufwendungen, das auswärts untergebracht ist, wird ein Pauschbetrag ab Vz 2023 von 1.200 EUR jährlich gewährt.[6] Einzelne Kosten müssen hier demnach nicht nachgewiesen werden.[7] Seit dem 1.1.2012 wird auch beim Ausbildungsfreibetrag auf den Nachweis der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes verzichtet (Tz. 2.1).

 
Hinweis

Kosten für Rechtsstreit um Studienplatz

Erstreiten Eltern ihrer Tochter im Rechtswege die Zulassung zum Studium, sind die hierfür aufgewendeten Gerichts- und Anwaltskosten als typische Aufwendungen für die Berufsausbildung im Sinne von § 33a Abs. 1 und 2 EStG zu qualifizieren, sodass nach § 33a Abs. 4 EStG eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht in Betracht kommt.[8]

Bei einer dualen Ausbildung, deren Ziel ein betriebswirtschaftliches Studium mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik und dem akademischen Grad Bachelor als Abschluss zum Gegenstand hat, endet der Kindergeldanspruch nicht nach dem ersten Ausbildungsabschnitt mit der Ablegung der Prüfung zum Fachinformatiker vor der IHK.[9] Damit entfällt auch der Ausbildungsfreibetrag.

[3] § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG; LfSt Bayern, Verfügung v. 16.6.2023, S 2221.1.1 – 9/161 St36: Verfügung betr. Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben.
[5] FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.3.2018, 3 K 1651/16, EFG 2018, 1269: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass einem Steuerpflichtigen für ein auswärtig untergebrachtes noch minderjähriges Kind kein Ausbildungsfreibetrag zusteht.
[6] JStG 2022 v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294.

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