Die Homeoffice-Pauschale (aufgrund der Corona-Krise gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Satz 4 EStG a. F. bis VZ 2022 von max. 600 EUR pro Jahr)[1] hat sich für Sachverhalte bewährt, in denen den Steuerpflichtigen kein entsprechendes häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. In allen Fällen der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung kann ab 2023 weiterhin eine (neue) Tagespauschale aufgrund des JStG 2022 gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG geltend gemacht werden.

Für alle Fälle der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung ist ab VZ 2023 ein pauschaler Abzug in Form einer Tagespauschale i. H. v. 6 EUR, höchstens jedoch 1.260 EUR pro Jahr, zulässig. Ein Abzug der Tagespauschale ist auch dann zulässig, wenn dem Steuerpflichtigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Wirtschafts- oder Kalenderjahr mehrere Tätigkeiten ausübt. Der Abzug bezieht sich immer auf die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung.

Der Abzug der Tagespauschale ist für Kalendertage ausgeschlossen, an denen neben der Ausübung der Tätigkeit in der häuslichen Wohnung die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. In den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c Satz 2 EStG).

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