3.6.1 Dauerbrenner Fahrtenbuch

Die Fahrtenbuchmethode ist für den Anwalt nur dann interessant, wenn der Geschäftswagen ausschließlich betrieblich[1] oder nur ganz selten privat genutzt wird, oder wenn die Pkw-Kosten sehr gering sind und der Listenpreis des Fahrzeugs sehr hoch ist.[2]

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss grundsätzlich zu den beruflichen Reisen Angaben zum Datum, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. zum Gegenstand der dienstlichen Verrichtung und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs enthalten.[3]

Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden.

Der Übergang von der beruflichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen.

Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.[4]

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben werden.

Aufzeichnungen zum Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung muss hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten.[5]

Berufliche Reisen, die sich über mehrere Tage erstrecken, dürfen nicht zu einem Eintrag verbunden werden.

 

BFH verschärft Mindestanforderungen an Fahrtenbuch

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.[6]

Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten (Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben; fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel; Differenzen zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner; keine Aufzeichnung von Tankstopps) führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.[7]

Ein Fahrtenbuch muss über einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr geführt werden (jahresbezogene Betrachtung), um als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. Wird ein Fahrtenbuch nur für einen Teil des Jahres geführt, besteht eine Manipulationsgefahr dahingehend, dass bestimmte Zeiträume mit höherem Privatnutzungsanteil – insbesondere Urlaubszeiten – nicht erfasst werden und somit ein verzerrtes Bild entsteht.[8]

Eine Vielzahl unvollständiger Eintragungen sowie weitere Ungereimtheiten hinsichtlich der tatsächlich gefahrenen Reiserouten deuten auf ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch hin.[9]

Auch Angehörige von Berufen mit Schweigepflicht wie Rechtsanwälte müssen für steuerliche Zwecke Name und Anschrift des besuchten Mandanten dem Finanzamt angeben, wenn sie von der Fahrtenbuchmethode Gebrauch machen wollen. Sie müssen deren Namen und Adresse zumindest in einem getrennt vom Fahrtenbuch geführten Verzeichnis festhalten.[10] Ist dem Finanzamt die Prüfung steuermindernder Tatsachen verwehrt, weil der Berufsgeheimnisträger die Einsicht in seine Unterlagen unter Hinweis auf seine Verschwiegenheitspflicht verweigert, so geht dies zulasten des Berufsträgers.[11]

 

Ohne Fahrtenbuch gilt 1 %-Regelung

Führt ein Rechtsanwalt kein Fahrtenbuch, ist die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs nach der 1 %-Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln.[12] Das gilt auch, wenn das Fahrtenbuch aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO nicht geführt wird, da für die Bewertung der Privatnutzung eine dritte Möglichkeit nicht besteht. Die 1 %-Regelung gilt auch für bereits voll abgeschriebene Kraftfahrzeuge. Ein Verstoß gegen die Verfassung liegt schon deswegen nicht vor, weil im Einzelfall mittels der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs einer ggf. nicht sachgerechten Bewertung der privaten Nutzung begegnet werden kann.[13]

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 ff. EStG sieht keine Geringfügigkeitsgrenze vor. Eine solche ist auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich. Möchte der Steuerpflichtige die 1 %-Regelung umgehen, muss er ein Fahrtenbuch führen. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 ff. EStG gilt nicht im Umsatzsteuerrecht. Es wird dem Steuerpflichtigen lediglich ein Wahlrecht eingeräumt, diese Vorschrift auch bei der Umsatzsteuer anzuwenden. Macht der Unternehmer umsatzsteuerlich von der 1 %-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen die Voraussetzu...

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