Die berufsbildtypische Ausübung eines Katalogberufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist von der Ausübung anderer Berufe abzugrenzen, soweit der Berufsträger Tätigkeiten entfaltet, die sich zu einem selbstständigen Berufsbild verfestigt haben.

Bezieht ein Rechtsanwalt Einkünfte, die teilweise auf der beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt und teilweise auf einem berufsfremden Geschäft beruhen, sind sie getrennt zu erfassen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist.

 

Vorsicht bei teilweiser gewerblicher Tätigkeit einer GbR

Die Abfärbetheorie greift bei äußerst geringfügigen gewerblichen Einkünften einer ansonsten freiberuflich tätigen GbR nicht.[1]"Äußerst geringfügig" sind gewerbliche Nettoumsätze von 3 % der Gesamtnettoumsätze, wenn sie außerdem 24.500 EUR nicht überschreiten.

Nur wenn bei einer Tätigkeit beide Tätigkeitsarten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, liegt eine einheitliche Tätigkeit vor. Diese ist steuerlich danach zu qualifizieren, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht.

Ob im Einzelfall ein Anwaltsvertrag – und damit eine berufstypische Tätigkeit – vorliegt mit der Verpflichtung, dem Auftraggeber rechtlichen Beistand zu leisten, hängt vom Inhalt der Aufgabe ab, die dem Rechtsanwalt übertragen und von diesem durchgeführt wurde. Die Rechtsberatung und -vertretung muss nicht der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit sein. Ein Anwaltsvertrag im vorstehenden Sinne kann auch anwaltsfremde Maßnahmen umfassen, falls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen Beistandspflicht stehen und auch Rechtsfragen aufwerfen können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rechtsberatung und -vertretung völlig in den Hintergrund tritt und deswegen als unwesentlich erscheint. Entsprechend hängt die Abgrenzung zwischen Anwalts- und reiner Inkassotätigkeit davon ab, ob die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu leisten, so in den Hintergrund getreten ist, dass es gerechtfertigt ist, die Aufgabe als reine Inkassotätigkeit zu werten.

Die bloße außergerichtliche Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalts ist nicht als typische anwaltliche Tätigkeit anzusehen, auch nicht als sonstige selbstständige Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und daher für sich grundsätzlich als gewerblich einzustufen.[2] Ein Rechtsanwalt, der exzessives vollautomatisiertes Mengeninkasso in Form des massenhaften Versendens standardisierter Mahnschreiben mittels seiner Büroorganisation betreibt, erbringt eine kaufmännische Dienstleistung, die als solche nach ihrer Art nicht das für eine selbstständige Arbeit charakteristische Merkmal einer persönlichen Arbeitsleistung erfüllt; der Anwalt hat dann gewerbliche Einkünfte.[3]

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