Ein Insolvenzverwalter erbringt mit seiner Geschäftsführung eine sonstige Leistung zugunsten der Insolvenzmasse und damit für das Unternehmen des Insolvenzschuldners. Die Umsatzsteuer auf die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters gehört zu der für die Insolvenzmasse abziehbaren Vorsteuer. Der Anwalt hat in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eine sonstige Leistung für deren Unternehmen erbracht, auch wenn er sowohl als leistender Unternehmer als auch für die Leistungsempfängerin handelt, letztlich also nur eine Person physisch auf beiden Seiten der Leistungsbeziehung auftritt. Der Beschluss des Insolvenzgerichts über die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen gemäß §§ 64 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 65 InsO und §§ 1 bis 9 InsVV ist nicht vom Insolvenzverwalter erstellt und daher auch keine von ihm erstellte Rechnung. Das gleiche gilt für den Kostenfestsetzungsantrag an das Insolvenzgericht.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge