Der BFH hat geklärt, dass die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug durch die Vorlage eines Beratervertrags zunächst nicht erfüllt waren. Das erstinstanzliche FG hatte die Rechnungen eines Anwalts, deren Inhalt sich in der Angabe des Leistungsgegenstands auf die Angaben "Beratervertrag" und "ich erlaube mir, das vereinbarte Beraterhonorar wie folgt abzurechnen" beschränkte, als nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt angesehen, weil nicht erkennbar war, auf welchen Beratervertrag Bezug genommen worden war.[1] Für die erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung über die streitigen Bescheide vorgelegten berichtigten Rechnungen entfaltete die Rechnungskorrektur aber nach Auffassung des BFH entgegen der Meinung des FG Rückwirkung.

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.[2]

 
Hinweis

Finanzverwaltung: Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung etc.

Für eine berichtigungsfähige Rechnung reicht es aus, dass die Rechnung Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält und die Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Sind diese Anforderungen erfüllt, entfaltet die Rechnungsberichtigung immer Rückwirkung. Kleinbetragsrechnungen nach § 33 UStDV müssen nur berichtigt werden, soweit diese Vorschrift die in Rede stehenden Angaben erfordert. Auf eine rückwirkende Korrektur von Voranmeldungen innerhalb eines Besteuerungszeitraumes kann verzichtet werden. Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt.[3]

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