OFD Cottbus, 18.03.1993, S 2255 - 4 - St 113

 

1. Renten der Sozialversicherung nach der Rentenverordnung der ehemaligen DDR und dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

Die Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung – Rentenverordnung – vom 23.11.1979 (BGl.-DDR 1979 I S. 401 ff.) war im Betrittsgebiet bis zum 31.12.1991 in Kraft. Ab dem 01.01.1992 gilt grundsätzlich in der gesamten Bundesrepublik Deutschland das Rentenreformgesetz 1992. Da jedoch das Rentenrecht der Bundesrepublik erheblich vom Rentenrecht der ehemaligen DDR abweicht, wurden ergänzende Bestimmung und Vertrauensschutzregelungen in das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl I S. 1605) aufgenommen.

Bei der Veranlagung 1991 unterliegen die Sozialversicherungsrenten nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR erstmals der Einkommensbesteuerung nach § 22 EStG. Da die Einkommensteuer-Richtlinien 1990 lediglich Regelungen zur Besteuerung von Sozialversicherungsrenten nach bundesdeutschen Rentenrecht enthalten, werden nachfolgend ergänzende Hinweise zur Besteuerung von Renten nach DDR-Rentenrecht und dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet gegeben. Dabei wird jeweils zunächst zusammengefaßt auf die rentenrechtliche Bestimmungen eingegangen und anschließend die steuerliche Behandlung dargestellt.

 

1.1. Altersrente

  • Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 2 und 4 Rentenverordnung-DDR

    Die Regelaltersgrenze ist bei Frauen das 60. Lebensjahr und bei Männern das 65. Lebensjahr.

  • Übergangsbestimmungen

    Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahrs, gilt diese Rente vom 01.01.1992 an als Rentenaltersrente (§ 302 Abs. 2 des 6. Buches des Sozialgesetzbuches -SGB- in der Fassung des Art. 1 Nr. 129 RÜG, BGBl 1991 I S. 1606, 1631).

    Die Höhe der Rente wird neu ermittelt (vgl. § 307 a des Sechsten Buches des SGB – Fundstelle s.o.).

    Die Regelaltersgrenze von 60 bzw. 65 Jahren gilt nach den Vertrauensschutzregelungen des Übergangsrechts für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets noch, wenn Renten in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1996 beginnen (Art. 2 §§ 1 und 4 RÜG).

  • Steuerliche Behandlung im Veranlagungszeitraum 1991

    Der Ertragsanteil der Altersrente richtet sich nach dem zu Beginn der Rente vollendeten Lebensalter (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG).

  • Steuerliche Behandlung ab dem Veranlagungszeitraum 1992

    Die Anpassung der Höhe der Rente ab 1992 führt nicht dazu, daß der Erhöhungsbetrag als selbständige Rente anzusehen ist (Abschnitt 167 Abs. 8 Satz 2 EStR).

 

1.2. Invalidenrente

  • Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 8 ff Rentenverordnung-DDR

    Nach der Rentenverordnung wurde bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Invalidenrente gezahlt, wenn das Leistungsvermögen des Versicherten nach Erfüllung einer Mindesversicherungszeit durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige Schädigung um mindestens zwei Drittel gemindert war.

  • Übergangsbestimmungen

    Bestand am 31.12.1991 Anspruch auf eine Invalidenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets, ist diese Rente vom 01.01.1992 an eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 302 a des 6. Buches SGB).

    Die Höhe der Rente wird neu berechnet.

    Ansonsten treten ab 1992 auch im Beitrittsgebiet die Regelungen über Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit nach dem 6. Buch des SGB ein. Soweit allerdings die Voraussetzungen für einen neuen Anspruch auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente in den Jahren 1992 bis einschließlich 1996 nicht erfüllt sind, aber eine Invalidenrente nach der Rentenverordnung-DDR möglich gewesen wäre, greift die Vertrauensschutzregelung nach Art. 2 § 7 RÜG ein.

    Eine Invalidenrente oder Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente kann bei Erreichen der nach DDR-Recht geltenden Regelaltersgrenze – bei Frauen von 60 Jahren, bei Männern von 65 Jahren – innerhalb des Übergangszeitraums von 1992 bis 1996 in eine Altersrente umgewandelt werden (Art. 2 § 4 RÜG).

  • Steuerliche Behandlung im Veranlagungszeitraum 1991

    Die Invalidenrente ist – wie die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente nach bundesdeutschem Recht – eine abgekürzte Leibrente.

    Der Ertragsanteil richtet sich nach der bei Beginn der Rente anzunehmenden Laufzeit (§ 55 EStDV).

    Für den Fall, daß vom Steuerpflichtigen geltend gemacht wird, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente werde vor Erreichen des 65. Lebensjahres in ein Altersruhegeld umgewandelt, verweise ich hinsichtlich der steuerlichen Handhabung auf meine Verfügung vom 04.03.1993 S 2255 – 3 – St 113 a.

  • Steuerliche Behandlung im Veranlagungszeitraum 1992

    Der Ertragsanteil der abgekürzten Leibrente bleibt unverändert bestehen, bis die Rente in eine Altersrente umgewandelt wird. Die Anpassung der Höhe der Rente führt dazu, daß der Erhöhungsbetrag als selbständige Rente anzusehen ist.

 

1.3. Zuschläge zur Alters- und Invalidenrente

nach §§ 17 und 18 Rentenverordnung-DDR

Zur Alters- und Invalidenrente...

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