Leitsatz

Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte und eine günstige Steuerklassen wirken sich positiv auf die Höhe des Elterngelds aus, da sie dessen Bemessungsgrundlage – den Nettolohn – erhöhen. Spätere Einkommensteuererstattungen dürfen sich jedoch nicht auf die Höhe des Elterngelds auswirken.

 

Sachverhalt

Eine Mutter beantragte Elterngeld für ihren neugeborenen Sohn, ihr Monatsnettolohn betrug nach der Gehaltsabrechnung zuletzt 1719,90 EUR. Die Kreisverwaltung bewilligte daher ein Elterngeld von monatlich 1152 EUR (= 67 %). Die Mutter wandte ein, dass für die Berechnung des Elterngelds ein höheres Erwerbseinkommen zugrunde gelegt werden muss. Sie legte ihre Einkommensteuerbescheide der vergangenen Jahre vor und beantragte, dass der maßgebende Nettolohn um die Steuererstattungen von 1133,55 EUR (im Jahr 2007) und 1206,52 EUR (im Jahr 2008) erhöht wird.

Nach dem Urteil des LSG dürfen die Steuererstattungen nicht das Elterngeld erhöhen. Die Kreisverwaltung hat das Elterngeld zutreffend nach § 2 Abs. 7 BEEG berechnet. Für die Berechnung sind allein die Werte der monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers maßgebend. Die später ermittelten Steuererstattungen sind nicht zu berücksichtigen, da sie der Mutter im maßgeblichen Bezugszeitraum nicht zur Verfügung gestanden haben. Das Elterngeld soll an das Einkommen anknüpfen, das während der Berufstätigkeit dem Lebensunterhalt gedient hat. Daher dürfen nur Einkünfte berücksichtigt werden, die den Lebensstandard vor der Geburt geprägt haben – hierzu gehören jedoch nicht spätere Steuererstattungen, die als zusätzliche Einnahmen anzusehen sind.

 

Hinweis

Erst mit der Einkommensteuerveranlagung ergeben sich die tatsächlich zu zahlenden Steuern und das "echte" Nettoeinkommen; der Lohnsteuerabzug hat lediglich Vorauszahlungscharakter. Insofern ist die Sichtweise der Mutter durchaus nachvollziehbar, wenn sie bemängelt, dass die Höhe des Elterngelds von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte abhängig ist. Gleichwohl knüpft der Gesetzgeber nun mal an das Einkommen an, das dem Lebensunterhalt dient. Daher muss dem LSG wohl zugestimmt werden, wenn es die Steuererstattungen deshalb aus der Berechnung des Elterngelds ausnimmt.

 

Link zur Entscheidung

LSG Mainz, Urteil v. 21.10.2010, L 5 EG 4/10.

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