(1) 1Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. 2Abweichend davon verjährt sie

 

1.

nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,

 

2.

nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.

3Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

 

(2) 1Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. 2Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

 

1.

eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

 

2.

eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

 

3.

einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111.

 

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

[1] § 93 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.

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