3.3.4.1 Erbschaftsteuer

Der Steuerberater als Testamentsvollstrecker muss darauf achten, dass die Erbschaftsteuer so niedrig wie möglich ausfällt. Dabei spielt auch die Höhe der Abzugsfähigkeit der Testamentsvollstreckergebühr eine Rolle. Ausgangspunkt für die Abzugsfähigkeit ist § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, wonach die dem Erwerber "unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung der Verteilung des Nachlasses oder der Erlangung des Erwerbes" entstehenden Kosten grundsätzlich abzugsfähig sind, nicht jedoch die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses.[1]

Reine Abwicklungskosten wie Auseinandersetzungs- und Konstituierungsgebühren bzw. die entsprechenden auf diese Tätigkeiten entfallenden Kosten bei festgelegten Stundensätzen werden bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs berücksichtigt, Kosten der Dauerverwaltung nicht.

 
Wichtig

Hinreichend differenzierte Aufgliederung der Abrechnung

Im Hinblick darauf, dass bei Abfassung der Erbschaftsteuererklärung die Kosten meist noch nicht abschließend feststehen, muss der Testamentsvollstrecker darauf achten, dass er nicht von der Pauschbetragsregelung nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG Gebrauch macht und die Erben veranlasst, dass der Erbschaftsteuerbescheid mit dem Einspruch offen gehalten wird.

Die Steuerberatungskosten für die Fertigung der Erbschaftsteuererklärung an sich sind abzugsfähig nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, sollten also in Absprache mit den Erben auch gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit der Erblasser nicht die isolierte Geltendmachung selbst angeordnet bzw. erlaubt hat.

Der Testamentsvollstrecker muss wissen, dass möglicherweise unangemessen hohe Abwicklungsgebühren dann zugunsten der Erben als Erbfallschuld nach § 10 Abs. 5. Nr. 2 ErbStG abgezogen werden können.

[1] BFH, Urteil v. 9.12.2009, II R 37/08, BFH/NV 2010 S. 1190: Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige; BFH, Beschluss v. 24.2.2010, II R 31/08, BFH/NV 2010 S. 1032; FG Köln, Urteil v. 5.2.2009, 9 K 204/07: Vorfälligkeitsentschädigung ist keine Nachlassverbindlichkeit; Thüringer FG, Urteil v. 17.3.2010, 4 K 856/08.

3.3.4.2 Einkommensteuer

Eine doppelte Abzugsfähigkeit – sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch bei der Einkommensteuer – bezüglich der Testamentsvollstreckergebühren ist nicht zulässig, sodass bei der Einkommensteuer der Erben regelmäßig nur die Gebühren für die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker angesetzt werden können, und zwar soweit sie mit den aus dem Nachlass zu erzielenden Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

 
Wichtig

Wirtschaftlicher Zusammenhang entscheidend

Entscheidend für die einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten der laufenden Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker ist jedoch nicht der Umstand der Anordnung der Verwaltung seitens des Erblassers, sondern der wirtschaftliche Zusammenhang der Testamentsvollstreckergebühren mit den aus dem Nachlass zu erzielenden Einkünften – Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe bei den Gewinneinkünften bzw. als Werbungskosten bei den Überschusseinkunftsarten.

Veräußert der Testamentsvollstrecker auftragsgemäß Nachlassgegenstände, können die anteiligen Testamentsvollstreckergebühren Veräußerungskosten sein, wenn die Veräußerung an sich steuerlich relevant ist.

Zur optimalen steuerlichen Geltendmachung der Gebühren zugunsten des Nachlasses muss der Testamentsvollstrecker detailliert Buch führen. Die Aufzeichnungen müssen unterscheiden zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Honorarbestandteilen und die Aufteilungskriterien (Zeitaufwand, Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit) offen legen. Eine konkrete Dokumentation erspart Ärger mit dem Finanzamt und den Erben.

Eine Absprache mit den Erben ist sinnvoll, damit der einzelne Erbe dem Testamentsvollstrecker keine Begünstigung des anderen Erben unterstellen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge