Sachverhalt

Bei dem britische Vorabentscheidungsersuchen ging es - ähnlich wie in der bereits abgeschlossenen EuGH-Rechtssache C-37/08 (EuGH, Urteil v. 3.9.2009, C-37/08 (RCI Europe)) - um mehrwertsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Einräumung von Teilzeit-Wohnrechten. Die Leistungen der Klägerin sind im Wesentlichen so ausgestaltet, dass Verbraucher auf verschiedene Weise "Punkte" erwerben, die dann für die Nutzung bestimmter, in Spanien und im Vereinigten Königreich belegener Ferienanlagen der Klägerin (Wohnrechte und weitere Dienstleistungen) eingelöst werden können. Das Vorlagegericht stellte hierzu insbesondere Fragen zur Anwendbarkeit

Der EuGH hat im Prinzip sein Urteil v. v. 3.9.2009, C-37/08 (RCI Europe) bestätigt. Nach diesem Urteil sind Umsätze in Gestalt eines Tauschs von Teilzeit-Wohnrechten zwischen den Inhabern dieser Rechte Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück.

Der Steuertatbestand entsteht nach dem jetzigen Urteil noch nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kunden "Punkte" erwerben, weil zu diesem Zeitpunkt die daraus resultierende Leistung der Klägerin noch nicht feststeht. Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen die Dienstleistung in der Gewährung von Unterkunft in einem Hotel oder in einem Recht zur vorübergehenden Nutzung einer Wohnanlage besteht, erst zum Zeitpunkt der Umwandlung der Punkte in konkrete Dienstleistungen eine Verbindung zwischen den erbrachten Dienstleistungen und der vom Kunden gezahlten Gegenleistung entsteht, die in den sich aus den zuvor erworbenen Rechten ergebenden Punkten besteht. Werden die Punkte in eine Gewährung von Unterkunft in einem Hotel oder in das Recht zur vorübergehenden Nutzung einer Wohnanlage umgewandelt, sind diese Leistungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie, die an dem Ort ausgeführt werden, an dem das Hotel oder die Wohnanlage gelegen ist.

Nach den weiteren Entscheidungsgründen erfüllt das dem Kunden eingeräumte Recht zur vorübergehenden Nutzung einer Wohnanlage die Voraussetzungen einer Vermietung, da es Merkmale aufweist, die dem Begriff der "Vermietung" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie entsprechen. Ein Kunde verfügt, sobald er seine Punkte umgewandelt hat, über das Recht, eine Immobilie so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person für einen bestimmten Zeitraum von diesem Recht auszuschließen.

Zur Frage der Steuerpflicht oder der Steuerbefreiung der fraglichen Vermietungsleistungen bestätigt der EuGH ebenfalls seine frühere Rechtsprechung. Danach betrifft der Ausschluss von der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie neben der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe auch die Gewährung von Unterkunft in anderen Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, wobei die Mitgliedstaaten weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich der Befreiung vorsehen können. Der EuGH hatte bereits in der Rs. C-346/95 (EuGH, Urteil v. 12.2.1998, C-346/95 (Blasi) entschieden, dass die Wendung "Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung" in Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie weit auszulegen ist, da sie sicherstellen soll, dass die vorübergehende Beherbergung, die den im Hotelgewerbe erbrachten Leistungen ähnlich ist und potenziell mit diesen konkurriert, der MwSt unterliegt. Bei der Definition der Gewährung von Unterkunft, die abweichend von der Befreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der 6. EG-Richtlinie steuerpflichtig ist, verfügen die Mitgliedstaaten über einen Gestaltungsspielraum. Es ist ihnen überlassen, bei der Umsetzung dieser Bestimmung die ihnen für die Unterscheidung zwischen steuerpflichtigen Umsätzen und steuerfreien Umsätzen im Beherbergungssektor geeignet erscheinenden Kriterien festzulegen.

 

Hinweis

Im vorliegenden Fall führt die Steuerbarkeit nach dem Belegenheitsort des Grundstücks dazu, dass die Umsätze entsprechend dem jeweiligen Anteil an vorrätigen Immobilien in den betreffenden Mitgliedstaaten (hier Spanien und Vereinigtes Königreich) aufgeteilt werden. Bei diesen Umsätzen bestehen somit mehrere prozentuale Leistungsorte, gemessen an dem EuGH-Urteil v. 29.3.2007, C-111/05 (Aktiebolaget NN) keine neuartige dogmatische Konstruktion. In diesem Urteil hatte der EuGH bereits entschieden, dass es für eine Lieferung (Verlegung eines Glasfaserkabels zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten) mehrere Lieferorte geben kann.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 16.12.2010, C-270/09

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