Ein alleinstehender Mieter verstirbt in der Mietwohnung und wird erst gefunden, nachdem der Verwesungsprozess bereits eingesetzt hat. In diesen Fällen muss – wie auch bei vorliegendem Sachverhalt – zur Beseitigung des Leichengeruches eine Sonderreinigung durchgeführt werden und häufig auch der Bodenbelag, manchmal sogar der darunterliegende Estrich erneuert werden. Dies kann mit hohen Kosten verbunden sein. Fraglich ist, ob den Erben des Mieters die dafür aufzuwendenden Kosten in Rechnung gestellt werden können. Grundsätzlich gilt hier nichts anders als bei einer "normalen" Beendigung des Mietverhältnisses: Der Mieter bzw. dessen Erben haften nur für verschuldete Schäden, die aufgrund einer über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Nutzung entstanden sind, z. B. für tiefe Kratzer, Wasserflecken oder Löcher im Parkettboden; nicht aber für normale Laufspuren.

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