Bei einer Änderung in den Verhältnissen, welche dazu führt, dass die Bindung der BA aufgehoben wird, ist Folgendes entscheidend: Der die Bindung bewirkende Bescheid über die Statusfeststellung muss aufgehoben werden. Der Bescheid über die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses enthält deshalb einen ausdrücklichen Hinweis, dass sich die Adressaten bei einer Änderung in den Verhältnissen an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat, zu wenden haben.

In einem erneuten Verfahren ist dann die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids zu prüfen. Der ursprüngliche Bescheid ist unter den Voraussetzungen aufzuheben, nach denen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben werden kann.[1] Ein Überprüfungsverfahren ist auch durchzuführen, wenn entsprechende Änderungen angezeigt oder im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt werden. Über das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens werden die BA und die Einzugsstelle unterrichtet.

Die Statusentscheidung einer Einzugsstelle, welche keine leistungsrechtliche Bindung der BA bewirkt hatte, wird nicht in einem Anfrageverfahren erneut überprüft.

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