Stahl- statt Holzstützen

Das Dach des Wohnhauses der Kläger wurde durch inzwischen schadhaft gewordene Holzpfosten abgestützt. Deshalb sollten sie durch Stahlstützen ersetzt werden. Vor Beginn der Arbeiten hielt die ausführende Firma eine statische Berechnung der einzusetzenden Stahlpfosten für "unbedingt erforderlich", da die Last des "sehr weit überstehenden Hausdaches" durch lediglich 3 Stützen getragen werden muss. Die geltend gemachten Kosten für die statische Berechnung erkannte das Finanzamt nicht als Aufwendungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG an. Die Durchführung von statischen Berechnungen zähle nicht zu den Handwerkerleistungen im Sinne dieser Vorschrift. Im Klageverfahren wiesen die Kläger darauf hin, dass die statische Berechnung das Schicksal der eigentlichen Handwerkerleistung teile, da es sich um eine unselbstständige Nebenleistung der Hauptleistung handele.

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