(1) 1Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche[2] [Bis 16.06.2021: nicht öffentliche] Stelle hat dem Bundesarchiv[3] [Bis 16.06.2021: Bundesbeauftragten] auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen nichtöffentlichen[4] [Bis 16.06.2021: nicht öffentlichen] Stelle sind. 2Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen[5] [Bis 16.06.2021: nicht öffentlichen] Stelle. 3Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen[6] [Bis 16.06.2021: nicht öffentlichen] Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10 Absatz 4, die sie selbst angefertigt hat.
(2) Soweit Unterlagen an das Bundesarchiv[7] [Bis 16.06.2021: den Bundesbeauftragten] herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.
(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche[8] [Bis 16.06.2021: nicht öffentliche] Stelle hat dem Bundesarchiv[9] [Bis 16.06.2021: Bundesbeauftragten] auf dessen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.
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