(1) 1Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche[2] [Bis 16.06.2021: nicht öffentliche] Stelle hat dem Bundesarchiv[3] [Bis 16.06.2021: Bundesbeauftragten] auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen nichtöffentlichen[4] [Bis 16.06.2021: nicht öffentlichen] Stelle sind. 2Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen[5] [Bis 16.06.2021: nicht öffentlichen] Stelle. 3Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen[6] [Bis 16.06.2021: nicht öffentlichen] Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10 Absatz 4, die sie selbst angefertigt hat.

 

(2) Soweit Unterlagen an das Bundesarchiv[7] [Bis 16.06.2021: den Bundesbeauftragten] herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.

 

(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nichtöffentliche[8] [Bis 16.06.2021: nicht öffentliche] Stelle hat dem Bundesarchiv[9] [Bis 16.06.2021: Bundesbeauftragten] auf dessen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[8] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.
[9] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesarchivgesetzes, des Stasi-Unterlagen-Gesetzes und zur Einrichtung einer oder eines SED-Opferbeauftragten. Anzuwenden ab 17.06.2021.

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