Kommentar

Die Staatszuschüsse an Landwirte für die Verringerung des Kartoffelanbaus unterliegen beim Landwirt nicht der Umsatzsteuer , da dem Zuschuß kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Ein Leistungsaustausch setzt nach der 6. EG-Richtlinie einen Verbrauch voraus, dies ist durch die vom Landwirt eingegangene Verpflichtung zur Produktionsverringerung nicht erfolgt. Ein Verbrauch liegt nur vor, wenn hierdurch einer bestimmten Person (= Verbraucher) ein Vorteil verschafft wird. Der Zuschußgeber „Öffentliche Hand” selbst hat aber aus der o. g. Verpflichtungsleistung des Landwirts keinen Vorteil. Somit liegt kein steuerbarer „Verbrauch” vor.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 18.12.1997, C-384/95

Anmerkung

Anmerkung: Schon mit Urteil v. 29. 2. 1996 (Rs. C-215/94, UR 1996 S. 119) sah der EuGH einen staatlichen Zuschuß für die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung beim empfangenden Landwirt nicht als steuerbar an. Zukünftig ist davon auszugehen, daß staatliche Lenkungszuschüsse i. d. R. nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

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