Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der deutschen [2]Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

[1] Anzuwenden bis 25.06.2024.
[2] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Anzuwenden ab 20.08.2021.

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