(1) 1Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. 2Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. 3Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist. 4Anstelle von Satz 1 bis 3 gilt für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, für Staatsangehörige der EWR-Staaten, für ihre jeweiligen Familienangehörigen und für die ihnen jeweils nahestehenden Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie für Personen, die ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 12a des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, und Personen mit einem in § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezeichneten Aufenthaltsrecht, § 4a Absatz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU entsprechend.[1] [Ab 26.06.2024: 5Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland besteht abweichend von den Sätzen 1 bis 4 in der Regel nicht mehr fort, wenn die Auslandsaufenthalte die Hälfte der Aufenthaltsdauer, die im Fall des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder für eine Einbürgerung jeweils erforderlich ist, überschreiten.] [2]

 

(2)[3] Hat der Ausländer sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten und liegt keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 vor, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf[4] [Ab 26.06.2024: drei] Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden. [Ab 26.06.2024: 2Dies gilt entsprechend im Fall des Absatzes 1 Satz 5.] [5]

Bis 19.08.2021:

(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.

 

(3) 1Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat. 2Für Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts aus anderen Gründen gilt Absatz 2 entsprechend.[6]

[1] Angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Anzuwenden ab 20.08.2021.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.06.2024.
[3] Abs. 2 geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Anzuwenden ab 20.08.2021.
[4] Anzuwenden bis 25.06.2024.
[5] Angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024. Anzuwenden ab 26.06.2024.
[6] Angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Anzuwenden ab 20.08.2021.

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