1 Sportler als Beschäftigte

Sportler können in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Zur Beurteilung gelten die allgemeinen sozialversicherungsrechtlich relevanten Grundsätze für Beschäftigungen. Voraussetzung ist daher die Zahlung von Entgelt sowie der Grad der persönlichen Abhängigkeit. Beschäftigte unterliegen dem Direktionsrecht ihres Vertragspartners, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder die Art der zu erbringenden Tätigkeit betreffen kann. Es gelten immer die tatsächlichen Verhältnisse.

1.1 Amateursportler

Grundsätzlich werden Amateursportler mit einer Vergütung bis zu 200 EUR monatlich sozialversicherungsrechtlich nicht als abhängig Beschäftigte eingestuft. Allerdings muss dies in jedem Einzelfall geprüft werden. Es gibt auch Konstellationen, in denen diese Annahme nicht greift.

Amateursportler üben den Sport regelmäßig nicht aus wirtschaftlichen Interessen, sondern zum Ausgleich oder zur Erholung aus. Sind sie ausschließlich aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen zu einem Sportverein tätig, um ihre Vereinspflichten zu erfüllen, sind sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt.[1] Das gilt auch, wenn ein Amateursportler für einen Verein an Wettkämpfen teilnimmt und Vergütungen zur sportlichen Motivation gewährt werden.

Zahlungen an einen Amateursportler

Unschädlich für den Amateurstatus sind gelegentliche Geld- und Sachzuwendungen oder Vergütungen aus Anlass von Aufwendungen des Sportlers.[2] Dabei gilt eine Grenze von 200 EUR monatlich.[3] Bis zu diesem Wert wird grundsätzlich keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt. Dabei sind vorausschauend mögliche Prämien für besondere Leistungserfolge zu berücksichtigen. In Einzelfällen kann selbst bei höheren Zuwendungen kein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, wenn Nachweise zu besonderen Gründen vorliegen (z. B. Aufwand aus besonderen, nicht regelmäßigen Anlässen). Umgekehrt kann in Einzelfällen eine Zahlung von weniger als 200 EUR monatlich zu einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung (ggf. als Minijob[4]) führen. Das ist der Fall, wenn die Vergütung nicht lediglich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird

 
Achtung

Grenzwert hat keine Freibetragsfunktion

Der Grenzwert von 200 EUR monatlich gilt hier – im Gegensatz zum steuerrechtlichen Freibetrag für Übungsleiter[5] – nicht als Freibetrag. Wird der Grenzwert überschritten, gilt die gesamte Zuwendung als Entgelt im Sinne der Sozialversicherung.

1.1.1 Abgrenzung zum Vertragsamateur

Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Sportlers gelten für einen "Vertragsamateur" besondere Regelungen. Er nimmt eine Mischposition zwischen Amateursportler und Berufssportler ein. Kennzeichnend für einen Vertragsamateur ist neben einer Vereinsmitgliedschaft die zusätzliche vertragliche Vereinbarung über die Erbringung einer sportlichen Leistung gegen Entgelt. Daher gelten Vertragsamateure grundsätzlich als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung. Nur in Einzelfällen stehen Vertragsamateure nicht in einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnis. Das kann der Fall bei einer fehlenden oder nur sehr geringfügigen Weisungsabhängigkeit des Sportlers vom Verein sein. Bei einer vertraglichen Vereinbarung ohne Entgelt sind Vertragsamateure nicht sozialversicherungspflichtig.

Mindestlohn gilt nicht für Vertragsamateure

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Deutsche Olympische Sportbund e. V. (DOSB) sowie der Deutsche Fußball-Bund e. V. (DFB) haben festgestellt, dass Vertragsamateure mit einer Vergütung bis zu 450 EUR monatlich nicht in einem Arbeitsverhältnis tätig werden. Damit fallen diese auch nicht in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes.

Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung[1] sind die von DOSB und DFB am 6.3.2015 protokollierten Ergebnisse allein für die Anwendung der Mindestlohnregelungen relevant. Es ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung. An dem Besprechungsergebnis vom 13.3.2013[2] zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Amateursportlern wird daher festgehalten.

1.2 Vertragssportler

Vertragssportler sind abhängig Beschäftigte. Sie üben den Sport primär zu wirtschaftlichen Zwecken aus und sind auch zwecks Erreichung eines bestimmten, vertraglich vereinbarten sportlichen Ziels weisungsgebunden. Das gilt auch, wenn Zahlungen durch Dritte erfolgen (z. B. bei Sponsorenverträgen).

1.3 Berufssportler

Berufssportler sind grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich selbstständig tätig, wenn sie ihre Sportart allein betreiben (z. B. im Tennis, beim Skispringen oder beim Golf). Sie verfolgen wirtschaftliche Interessen mit der Ausübung des Sports und unterscheiden sich insoweit von den reinen Amateursportlern. Werden Berufssportler innerhalb einer Mannschaft tä...

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